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VG Augsburg: Anfechtungsklage gegen Nutzungsuntersagung für Prostitutionsstätte in einem (faktischen) Wohngebiet, Formelle Baurechtswidrigkeit, Keine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit, Wohnungsprostitution als gewerbliche Tätigkeit der Art nach nicht allgemein zulässige Nutzung
Urteil vom 10.04.2025 – Au 5 K 24.2238